Es gilt das original des Vorstandes

0.Rechtsgründe
0.1.Der Klub ist eine juristische Person im Sinne von Art. 52 ZGB, ohne Eintragung ins Handelsregister.
0.2.Es gelten die Bestimmungen über die Vereine Art. 60ff. ZGB.
0.3.Der Klub ist politisch und konfessionell neutral.
 
1.Name, Sitz und Zweck
1.1.Die Gründungsversammlung vom 30. Mai 1930 hat den Namen „Faltbootklub Bern“ genehmigt. Er ist von der Generalversammlung 1970 abgeändert worden auf „Kanu Klub Bern“, abgekürzt KKB.
1.2.Der Klub hat Sitz in Bern.
1.3.Der KKB gewinnt Jugendliche für den Kanusport, fördert den Kanutourismus und den Kanuwettkampf sowie die Kameradschaft unter den Klubmitgliedern; er unterstützt alle Bestrebungen zum Schutz der Natur. Der Klub wahrt die Interessen der Kanuten und vertritt sie im Konflikt mit anderen und gegenüber den Behörden.
1.4.Der KKB ist Sektionsmitglied des Schweizerischen Kanu-Verbandes (SKV). Er verfolgt dessen Zwecke sowie diejenigen seiner Dachverbände.
1.5.Der Klub ist Mitglied der Städtischen Vereinigung für Leibesübungen und des Bernischen Wassersportverbandes (BWV).
1.6.Der KKB kann mit Zustimmung seiner Generalversammlung anderen Organisationen beitreten.
Die Mitgliedschaften des KKB in anderen Organisationen sind in einem Anhang an die Statuten aufzulisten.
 
2.Mitgliedschaft
2.1.Der Klub kennt folgende Mitgliederkategorien:
a)Junioren, bis und mit 18. Altersjahr. Sie sind obligatorisch Mitglied des SKV.
b)Aktive, ab 19. Altersjahr. Sie sind obligatorisch Mitglied des SKV.
c)Einzelmitglieder KKB. Das sind Mitglieder aller Altersstufen, die nur dem Klub angehören wollen.
d)Veteranen. Das sind Aktivmitglieder, die seit mindestens 20 Jahren ununterbrochen dem KKB angehören sowie Aktivmitglieder nach zurückgelegtem 45. Altersjahr. Für beide Fälle gilt: sofern dies das Mitglied wünscht.
e)Passive.
f)Freimitglieder: Das sind Mitglieder, die über 70 Jahre alt sind und seit mindestens 20 Jahren dem KKB angehören, wenn sei wünschen, Freimitglied zu werden. Sie bezahlen keine Mitgliederbeiträge.
g)Ehrenmitglieder.
h)Alt-Nautiker. Das sind Mitglieder des ehemaligen Vereins „Nautischer Club Bern“, bestimmt durch dessen Auflösungsbeschluss. Sie bezahlen als Alt-Nautiker keine Mitgliederbeiträge. Ihnen steht eine doppelte Mitgliedschaft im KKB als Alt-Nautiker und in einer anderen Mitgliederkategorie offen.
2.2.Der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie erfolgt auf den 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des vorgeschriebenen Alters- bzw. Mitgliedschaftsjahres folgt.
2.3.Die Aufnahme in den Klub erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung, die an den Vorstand zu richten ist, der entscheidet. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, ohne Bekanntgabe der Gründe. Der Entscheid über Aufnahme oder Ablehnung wird unter Vorbehalt der Zustimmung durch die nächste Generalversammlung getroffen.
2.4.Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages oder Ausschluss.
Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand und kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber dem KKB.
Das Nichtbezahlen der Beiträge wird als Willenskundgebung des Mitglieds zum Austritt betrachtet und führt auf das Ende des Jahres zur stillschweigenden Streichung aus der Mitgliederliste, ohne dass damit Ansprüche des Klubs auf offene Beiträge und andere Guthaben abgegolten werden.
Ausschliessung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, ohne Angabe der Gründe, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die nächste Generalversammlung.
2.5.Hervorragende Verdienste um den Kanusport können durch Beschluss der Generalversammlung mit der Ehrenmitgliedschaft honoriert werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann dafür schriftlich und begründet bis 7 Tage vor der Generalversammlung Antrag an den Präsidenten stellen, zuhanden der Generalversammlung.
 
3.Mittel
3.1.Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge betragen maximal CHF 100.00
Sie werden durch die Generalversammlung festgelegt.
3.2.Depotgelder
3.3.Benützungsgebühren
3.4.Subventionen
3.5.Eintrittsgelder
3.6.Freiwillige Zuwendungen
 
4.Organisation
4.1.Generalversammlung
4.2.Vorstand
4.3.Kontrollstelle
 
4.1.Generalversammlung
4.1.1.Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Vereinsjahres durchzuführen. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Verlangen des Vorstandes sowie auf schriftliches Begehren von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
4.1.2.Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Angabe der Traktanden, spätestens bis 40 Tage vor der Generalversammlung (Datum Poststempel).
4.1.3.Anträge sind schriftlich, bis spätestens einen Monat vor der Generalversammlung, an den Präsidenten zu stellen, zuhanden der Generalversammlung.
4.1.4.Die Generalversammlung entscheidet über die in der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte und die fristgerecht eingereichten Anträge endgültig. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
4.1.5.Stimmberechtigt sind Aktivmitglieder, Einzelmitglieder, Veteranen, Freimitglieder und Ehrenmitglieder sowie Junioren ab dem 17. Altersjahr.
4.1.6.Wählbar sind Aktivmitglieder, Einzelmitglieder, Veteranen, Freimitglieder und Ehrenmitglieder. Ferner wird ein Alt-Nautiker und kann ein Junior in den Vorstand gewählt werden; der Junior mit beratender Stimme. Der Alt-Nautiker und der Junior können aber keines der unter 4.2.1. genannten Ämter bekleiden.
Mitglieder derselben Familie sind wählbar, wenn jeder Vorgeschlagene selber Mitglied ist.
4.1.7.Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a)Wahl der Stimmenzähler und Festlegung der gültigen Stimmen
b)Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
c)Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes
d)Entgegennahme des Revisionsberichtes der Kontrollstelle
e)Genehmigung der Jahresrechnung und Dechargeerteilung an den Vorstand
f)Beschlussfassung über die Verteilung des Reingewinnes
g)Genehmigung von Aufnahmen, Ablehnungen und Ausschliessungen von Mitgliedern
h)Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, des Aktuars und Kassiers
i)Wahl der Kontrollstelle
j)Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Gebühren
k)Entscheidungen über den Beitritt oder Austritt des KKB zu und aus anderen Organisationen
l)Entscheidungen über Änderung der Statuten und Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Klubs
m)Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, für welche die Generalversammlung nach Gesetz oder diesen Statuten zuständig ist.
 
4.2.Vorstand
4.2.1.Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung in ihr Amt gewählt werden: Präsident, Aktuar (Gleichzeitig Vizepräsident) und Kassier. Ferner ist im Vorstand ein Alt-Nautiker vertreten. Weitere Vorstandsmitglieder können, je nach den Bedürfnissen und Gegebenheiten, durch die Generalversammlung gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich im übrigen selbst.
4.2.2.Der Vorstand wahrt die Interessen des Klubs nach innen und aussen.
4.2.3.Zeichnungsberechtigung:
a)für finanzielle Verbindlichkeiten zeichnen der Präsident und der Kassier mit Einzelunterschrift.
4.2.4.
b)für übrige Verbindlichkeiten: zwei beliebige Vorstandsmitglieder kollektiv, unter Information des Präsidenten.
c)für übrigen Verkehr: jedes Vorstandsmitglied einzeln.
4.2.5.Der Vorstand entscheidet über Anmeldungen zur Aufnahme in den Klub und Ausschliessungen, beides unter Vorbehalt der Genehmigung durch die nächste Generalversammlung.
4.2.6.Für die Vertretungen des Klubs an Delegiertenversammlungen des SKV und anderen Versammlungen von Dachverbänden bestimmt der Vorstand, von Fall zu Fall, aus seiner Mitte Delegierte.
4.2.7.Der Vorstand stellt die Anträge an die Delegiertenversammlung des SKV.
4.2.8.Vorstandsmitglieder sind von Mitgliederbeiträgen befreit. Allfällige Vorstandsmitglieder mit Bootshauswart-Funktion haben Anspruch auf einen Gratis-Bootsplatz.
 
4.3.Kontrollstelle
4.3.1.Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, die auf zwei Jahre gewählt werden, mit gegenseitig um ein Jahr verschobener Amtsdauer. Turnusgemäss scheidet jedes Jahr der Amtsältere aus. Wiederwahl nach Unterbruch von mindestens drei Jahren ist möglich.
4.3.2.Rechnungsrevisoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.
4.3.3.Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung, erstattet der Generalversammlung darüber schriftlichen Bericht und stellt Antrag.
 
5.Klubeigentum
5.1.Über das Klubeigentum wird ein Inventar geführt. Inventur erfolgt jährlich ein Mal, zwischen Herbst-Bootshausreinigung und Jahresende.
5.2.Die Alt-Nautiker verfügen über eigene Güter, über die ausschliesslich sie selbst bestimmen.
5.3.Die Verfügung über das Klubeigentum wird in folgender Rangordnung geregelt:
a)Kurswesen
b)Klubmitglieder kollektiv
c)Einzel-Klubmitglieder
5.4.Das Klubeigentum muss gekennzeichnet sein mit dem abgekürzten Klubnamen.
5.5.Die Benützung des Bootshauses und des sonstigen Klubeigentums wird nach speziellem Reglement durch den Vorstand geordnet.
Den Alt-Nautikern steht ein Benützungsrecht des Bootshauses zu. Dieses wird in direkter Absprache zwischen dem Vorstand und den Alt-Nautikern geregelt.
 
6.Rechnungswesen
6.1.Für die Verbindlichkeiten des Klubs haftet einzig das Klubvermögen. Freie flüssige Mittel sind mündelsicher anzulegen.
6.2.Der Kassier führt die Klubkasse und daneben eine separate Junioren- und eine separate Alt-Nautiker-Kasse.
Beiträge und Mittel von Dritten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einsätzen von Junioren (Sponsorenbeiträge, Wettkampfprämien, Beiträge von Organisationen usw.) sind einzig der Juniorenkasse zuzuweisen. Die Mittel der Juniorenkasse werden grundsätzlich nur zweckgebunden, d.h. für die Belange der Junioren eingesetzt.
Die Mittel der Alt-Nautiker-Kasse sind für Aktivitäten der Alt-Nautiker bestimmt.
Die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen über Verbindlichkeiten gegenüber Dritten bleiben vorbehalten. Der Kassier erstellt zuhanden der Generalversammlung jährlich einen detaillierten, schriftlichen Rechnungsabschluss.
6.3.Alle Einnahmen und Ausgaben müssen belegt sein.
6.4.Die jährlich festzusetzenden Mitgliederbeiträge und Gebühren sind in einer „Beitrags- und Gebührenordnung“ festzuhalten.
6.5.Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
 
7.Auflösung des Klubs
7.1.Über eine Auflösung des Klubs beschliesst die Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit, jedoch müssen an dieser Generalversammlung mindestens zwei Drittel aller Aktivmitglieder anwesend sein.
Diejenigen Mitglieder, die sich der Auflösung widersetzen, sind zu dessen Weiterführung unter dem gleichen Namen berechtigt, sofern der Vorstand gemäss Statuten konstituiert werden kann. Sie übernehmen die Aktiven und Passiven des Klubs und treten in dessen Rechte und Pflichten ein. Sie übernehmen auch das Archiv und sind zu dessen Aufbewahrung verpflichtet. Sind die einer Auflösung des Klubs sich widersetzenden Mitglieder zu dessen Weiterführung nicht geneigt, so geht das Vereinsvermögen in die Verwaltung des ZentralVorstandes des SKV über und ist der Kasse des SKV einzuverleiben, wenn nicht innert fünf Jahren eine Neugründung des KKB erfolgt. Die Abstimmung über eine Auflösung des Vereins erfolgt geheim.
7.2.Die Auflösung des Klubs erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Klub zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
 
8.Schlussbestimmungen
Diese Statuten sind von der Generalversammlung am 28. Oktober 1972 genehmigt worden; am 16. Februar 1979, am 1. Februar 1991, am 14. Februar 1992, am 9. Februar 1995, am 19. Februar 1999, am 31. August 2000, am 27. Februar 2003 und am 31. Januar 2007 hat die Generalversammlung Änderungen genehmigt.
 
Für den Kanu Klub Bern
Der Präsident:Der Aktuar:
T. MünchJ. Sheppard
 
A.Anhang
Der KKB ist Mitglied bei folgenden Organisationen:
- Schweizerischer Kanu-Verband (SKV)
- Bernischer Wassersport-Verband (BWV)
- Stadtbernische Vereinigung für Sport (SVS)